65 Kontakt, keine sonstigen Geschäftskontakte und auch kein Vertrauensverhältnis zueinander hatten. Im Gegensatz dazu wirkte die Berufungsführerin persönlich auf N.________ ein, indem sie ihm über ihre angebliche berufliche Situation und ihre erfundene Wohnung in BU.________ glaubhaft berichtete. Es kann von einem Kleinunternehmer unter diesen Umständen – insbesondere bei diesem Auftragsvolumen üblicher Grösse – nicht verlangt werden, dass er Nachforschungen über die Solvenz eines potentiellen Auftraggebers anstellt.