___ nicht eine Anzahlung hätte verlangen müssen bzw. ob ihm Leichtsinnigkeit vorgeworfen werden kann. Der Vollständigkeit halber sowie in Ergänzung der korrekten vorinstanzlichen Ausführungen hält die Kammer fest, dass N.________ im Unterschied zum Kleinunternehmer im dem Entscheid BGer 6B_887/2015 vom 08.03.2016 zugrunde liegenden Fall deshalb nicht leichtsinnig gehandelt hat, weil er in persönlichem Kontakt zur Berufungsführerin stand und es sich nicht wie im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid um eine Internetbestellung handelte, bei welcher die Parteien keinerlei persönlichen