Es ist vielmehr davon auszugehen, dass N.________, hätte er gewusst, dass die Berufungsführerin seit Jahren arbeitslos war, keine Arbeiten ausgeführt hätte. Vor dem Hintergrund, dass die Berufungsführerin den Auftrag immer wieder erweiterte bzw. zunächst auf den Korridor und dann auch noch auf das Wohnzimmer ausdehnte, stellt sich die Frage, ob N.________ nicht eine Anzahlung hätte verlangen müssen bzw. ob ihm Leichtsinnigkeit vorgeworfen werden kann.