Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass auch H.________ zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig in diesem Rahmen kreditwürdig war (vgl. IV.14.2.3 Beweiswürdigung hiervor). Weiter zielt auch das Argument der Verteidigung, wonach N.________ den Auftrag auch angenommen hätte, wenn die Berufungsführerin ihm nichts über ihren angeblichen Job als Übersetzerin gesagt hätte, ins Leere. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass N.________, hätte er gewusst, dass die Berufungsführerin seit Jahren arbeitslos war, keine Arbeiten ausgeführt hätte.