fungsführerin N.________ bezüglich ihre momentane Arbeitssituation und ihren Wohnort angelogen hat, vielmehr mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Berufungsführerin von Anfang an nie den Willen hatte, die Rechnung des Malerateliers zu bezahlen (vgl. WSG I pag. 19 536 bzw. IV.14.2.3 Beweiswürdigung hiervor). Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass auch H.________ zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig in diesem Rahmen kreditwürdig war (vgl. IV.14.2.3 Beweiswürdigung hiervor).