_ habe schliesslich auch nie eine Anzahlung verlangt. Es liege keine arglistige Täuschung bzw. kein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine rein zivilrechtliche Schuld aus Werkvertrag vor (pag. 19 879). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Kammer hält zunächst fest, dass die Ausführungen insofern widersprüchlich sind, als die Berufungsführerin angibt, sie habe den Eltern etwas Gutes tun wollen, sich dann aber zur Begründung ihrer Rückzahlungsfähigkeit und ihres Rückzahlungswillens darauf beruft, sie hätte die Rechnung dann schon mit dem Einkommen ihres Vaters bezahlt. Es ist vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Beru-