Es sei aber davon auszugehen, dass N.________ die Wohnung auch gestrichen hätte, wenn die Berufungsführerin nichts über ihren angeblichen Job als Übersetzerin gesagt hätte. Ausserdem hätten die Malerarbeiten die Wohnung der Eltern betroffen, entsprechend hätten auch diese dafür aufkommen müssen. Auch könne nicht von mangelnder Zahlungsfähigkeit bzw. mangelndem Zahlungswillen gesprochen werden; H.________ habe ein solides monatliches Einkommen gehabt, ausserdem sei der Rechnungsbetrag bescheiden gewesen. N.________ habe schliesslich auch nie eine Anzahlung verlangt.