64 ihre Eltern unrechtmässig zu bereichern, gehandelt habe. Damit sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt (WSG I pag. 19 536). Die Kammer schliesst sich auch der zutreffenden vorinstanzlichen Subsumtion an. Fürsprecher B.________ führte im Rahmen seines Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes aus: Die Berufungsführerin habe N.________ erzählt, sie arbeite als Übersetzerin. Letzterer müsste allein aufgrund dieser «Täuschung» den Auftrag in der Wohnung der Eltern angenommen haben, damit von einem Betrug gesprochen werden könnte. Es sei aber davon auszugehen, dass N._____