vielmehr eine glaubhafte, logische Geschichte erzählt und habe zudem ein äusserst geschicktes Auftreten an den Tag gelegt, indem sie die Aufträge fortlaufend erweitert habe. Damit sei die Täuschung zweifellos arglistig gewesen. Auch die anderen objektiven Tatbestandsmerkmale seien zweifellos erfüllt. Aufgrund der gesamten Umstände bestehe auch kein Zweifel daran, dass die Berufungsführerin vorsätzlich und mit der Absicht, sich oder