_ habe nicht leichtsinnig gehandelt, zumal es nicht den geschäftlichen Gepflogenheiten entspreche, dass Kleinunternehmer bei jedem kleinen Auftrag zuerst einen Betreibungsregisterauszug einholen müssten. Solange keine besonderen, das Misstrauen erweckenden Umstände vorliegen würden, müsse ein Kleinunternehmer sich auf die Angaben seiner Kunden verlassen können. Vorliegend seien keine solchen besonderen Umstände vorgelegen. Die Berufungsführerin habe N.________ vielmehr eine glaubhafte, logische Geschichte erzählt und habe zudem ein äusserst geschicktes Auftreten an den Tag gelegt, indem sie die Aufträge fortlaufend erweitert habe.