Angesichts der Vorgeschichte der Berufungsführerin und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der unwahren Geschichte, welche sie N.________ aufgetischt habe, bestehe zudem kein Zweifel daran, dass die Berufungsführerin von Anfang an auch nicht den Willen gehabt habe, die Rechnung zu bezahlen (WSG I pag. 19 536). Sie könne auch nicht damit argumentieren, sie hätten ihren Vater für die Bezahlung gefragt, denn einerseits habe sie klar gemacht, dass sie den Eltern diese Malerarbeiten habe schenken wollen, d.h. sie habe von ihren eigenen, nicht vorhandenen Mitteln ausgehen müssen, andererseits habe auch H._