vom Anwaltsbüro B.________ habe ihr aber gesagt, sie dürfe die Rechnung nicht bezahlen, da dies eine Gläubigerbevorzugung darstellen würde. Hierzu sei anzumerken, dass die Berufungsführerin zu keinem Zeitpunkt über die finanziellen legalen Mittel verfügt habe, um die Rechnung bezahlen zu können; es werde auf die diversen Verlustscheine, welche 2011 gegen sie ausgestellt worden seien, verwiesen (WSG I pag. 19 535 f. mit Verweis auf WSG I pag. 10 001 023/3). Angesichts der Vorgeschichte der Berufungsführerin und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der unwahren Geschichte, welche sie N.______