63 14.2.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse In der vorinstanzlichen schriftlichen Urteilsbegründung wurde zunächst festgehalten, dass der äussere Ablauf der Ereignisse nicht bestritten sei; die Berufungsführerin habe zugegeben, die Malerarbeiten in Auftrag gegeben zu haben. Die Berufungsführerin mache aber geltend, sie habe N.________ nicht über ihren Zahlungswillen getäuscht. Sie habe die Rechnung bezahlen wollen, CF.________ vom Anwaltsbüro B.