Es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden. In ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 hielt die Berufungsführerin in Bezug auf das M.________ (Malergeschäft) fest, sie habe N.________ beauftragt, die Wohnung ihrer Eltern zu streichen, weil sie diesen etwas Gutes habe tun wollen. Sie habe N.________ aber nicht über ihren Zahlungswillen getäuscht und ihm auch nicht immer mehr Arbeiten in Auftrag gegeben, mit dem Gedanken, er sei ja jetzt hier und könne auch noch mehr machen, sie müsse die Rechnung ja dann nicht bezahlen.