14.2.2 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) Die Vorinstanz verwies in der schriftlichen Urteilsbegründung zunächst auf die beiden Rechnungen des M.________ (Malergeschäft) vom 02.06.2011 und vom 12.06.2011 über total CHF 4‘835.15 für Malerarbeiten in BH.________ (WSG I pag. 19 534 mit Verweis auf WSG I pag. 05 001 129 f.). Im Anschluss gab sie die Aussagen der Berufungsführerin sowie diejenigen von G.________, H.________ und N.________ in zusammengefasster Form wieder (WSG I pag. 19 534 f.). Es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden.