nicht ein Rückzahlungswille begründen lässt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass, hätte L.________ der Berufungsführerin nicht grossen Druck gemacht, die Berufungsführerin das Geld wie auch in den anderen Betrugsfällen nicht zurückgezahlt hätte. Die Berufungsführerin handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 62 Die Berufungsführerin ist infolgedessen des Betrugs, begangen am 12.08.2009 in CA.________ z.N.v. L.________ schuldig zu erklären (Deliktsbetrag CHF 4‘000.00).