Der Vermögensschaden lag im Moment der jeweiligen Geldübergabe in Form der Vermögensgefährdung vor, woran auch die spätere Rückzahlung des Darlehens nichts ändert (WSG I pag. 19 533). Ergänzend hält die Kammer fest, dass sich mit der späten, unfreiwilligen Rückzahlung des Darlehens, welche nota bene nicht gesamthaft, sondern in Teilen erfolgte, entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 878 f.) nicht ein Rückzahlungswille begründen lässt.