darauf vertraute und auch darauf vertrauen durfte, dass die Angaben der Berufungsführerin, welche dessen Freundin war, der Wahrheit entsprachen. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz auch insofern an, als sie die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale als erfüllt erachtet; weil er sich im beschriebenen Irrtum befand, übergab L.________ der Berufungsführerin CHF 4‘000.00 und schädigte sich damit selbst am Vermögen. Der Vermögensschaden lag im Moment der jeweiligen Geldübergabe in Form der Vermögensgefährdung vor, woran auch die spätere Rückzahlung des Darlehens nichts ändert (WSG I pag.