Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hätte L.________ der Berufungsführerin, hätte er gewusst, dass diese keine reiche irische Erbin, sondern seit Jahren arbeitslos ist, mit Sicherheit kein Geld gegeben. Dass es L.________ auch um den Profit gegangen ist, hat dieser eingestanden, ändert jedoch nichts daran, dass er angesichts der Tatsache, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen wurde und insbesondere auch aufgrund der geringen Darlehenssumme nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen zu tätigen bzw. Sicherheiten zu verlangen.