05 001 065): «Hiermit bestätigt Frau Gwyneth McGregor, von Herrn L.________, 4‘000.00 CHF (Viertausend Schweizerfranken) erhalten zu haben. Das Darlehen wird innert drei Wochen zurückbezahlt. Bis spätestens 4. September 09. Darlehensnehmerin Gwyneth McGregor, Anwalt: CD.________, BU.________, CE.________ (Telefonnummer).» Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hätte L.________ der Berufungsführerin, hätte er gewusst, dass diese keine reiche irische Erbin, sondern seit Jahren arbeitslos ist, mit Sicherheit kein Geld gegeben.