Die Berufungsführerin habe L.________ dabei ihre korrekte Telefonnummer angegeben, schon allein deshalb könne kein arglistiges Verhalten ausgemacht werden. Die Berufungsführerin habe auch hier kein Lügengebäude zu errichten gebraucht, zumal L.________ auf einmalige Anfrage bereit gewesen sei, der Berufungsführerin das Geld zu geben. Hinzu komme, dass L.________ sich eine saftige Verzinsung ausbedungen habe. Auch sei die Berufungsführerin in kei-