Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, nicht die Berufungsführerin selber habe sich L.________ gegenüber unter dem Namen Gwyneth McGregor vorgestellt. Obwohl die Berufungsführerin AD.________ bald über ihren richtigen Namen aufgeklärt habe, habe sie dieser fortan immer noch mit diesem Pseudonym vorgestellt. Der Name habe aber gar keinen Einfluss gehabt auf die Darlehensgewährung durch L.________. Dieser habe ihr am 12.08.2009 CHF 4‘000.00 übergeben, die Unterhaltung habe nur ca. 10 Minuten gedauert. Die Berufungsführerin habe L.______