gewusst haben dürfte, dass Gwyneth McGregor nicht arbeitstätig sei, was weiter zum Bild der eigentlich wohlhabenden Frau gepasst habe. Angesichts dieser Gesamtumstände und der relativ geringen Darlehenssumme könne von L.________ nicht verlangt werden, dass er zuvor Abklärungen hätte treffen müssen. Er habe nicht leichtsinnig gehandelt und sei von der Berufungsführerin arglistig getäuscht worden (WSG I pag. 19 533). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, nicht die Berufungsführerin selber habe sich L._____