14.1.4 Rechtliches Für die allgemeinen Ausführungen zum Betrugstatbestand wird auf IV.13.1.4. Rechtliches hiervor bzw. auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu auf WSG I pag. 19 447 ff. verwiesen. Subsumierend hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung fest, die Berufungsführerin habe L.________ vorgespielt, sie heisse Gwyneth McGregor, stamme aus einer reichen irischen Familie und brauche nur kurzfristig finanzielle Unterstützung. Sie habe ihm also eine ganze Lügengeschichte erzählt. Bei L.________ habe es sich um einen Arbeitskollegen von AD.