14.1.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse Die Vorinstanz führte in der schriftlichen Urteilsbegründung beweiswürdigend aus, die Aussagen von L.________ seien glaubhaft, zumal sie detailliert und in sich stimmig seien, Nebenpunkte schildern und keine unnötigen Belastungen enthalten würden. L.________ habe auch für ihn nicht vorteilhafte Dinge zu Protokoll gegeben, so zum Beispiel, dass er der Berufungsführerin ein paar «unschöne» Sachen gesagt habe. Zudem stellten auch die Aussagen der Berufungsführerin in der Summe ein Eingeständnis dar, dass sich der Sachverhalt so wie in der Anklageschrift umschrieben abgespielt habe.