59 sammengefasster Form wieder (WSG I pag. 19 530 ff.). Es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Die Berufungsführerin führte in ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 25.06.2016 betreffend AD.________ aus, sie habe diesen über das Internet kennen gelernt, ihr eigener Chatname sei Gwen gewesen. Sie habe AD.________ bereits beim ersten Treffen ihren richtigen Namen genannt und ihm gesagt, dass die ganze Geschichte, welche sie ihm im Chat geschrieben habe, nicht stimmen würde.