Sie versprach eine Rückzahlung von CHF 8‘000.00 innerhalb von drei Wochen. A.________ stimmte ihre Lügen über ihre Herkunft, ihre finanzielle Situation und die gegenwärtige Notsituation derart raffiniert aufeinander ab, dass diese auch für ein kritisches Opfer glaubhaft gewesen wären. Die Überprüfung der falschen Angaben und Machenschaften von A.________ waren für L.________ zudem nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich respektive nicht zumutbar. Weil L.________ auf A.________ in der Folge grossen Druck ausübte, bezahlte diese das Darlehen in verschiedenen Teilzahlungen bis November 2011 zurück.»