58 gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 1 ein, so dass dieser Betrug ebenfalls als gewerbsmässig zu qualifizieren sei (WSG I pag. 19 529). Schliesslich hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich seien. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass die Berufungsführerin den Straf- und Zivilkläger 2 infolge massiver Gewaltanwendungen durch AD.________ aus einer Notsituation heraus getäuscht hat (WSG I pag.