Wegen seines Irrtums übergab der Straf- und Zivilkläger 2 der Berufungsführerin CHF 15‘000.00 und schädigte sich damit an seinem Vermögen. Betreffend den Vermögensschaden hielt die Vorinstanz weiter zutreffend fest, dass dieser im Moment der Geldübergabe in Form der Vermögensgefährdung vorgelegen habe. Die Berufungsführerin hat direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist (vgl. WSG I pag. 19 529). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, wenn sie ausführt, die Betrugshandlung z.N.d. Straf und Zivilklägers 2 füge sich in die lange Reihe von Betrugshandlungen