Zur Bejahung der Arglistigkeit genügt es bereits, dass die Berufungsführerin das zwischen den Brüdern bestehende Vertrauensverhältnis gezielt ausnutzte und den Irrtum, in welchem sich der Straf- und Zivilkläger 2 befand, bestärkte, indem sie bei ihrem Treffen die ursprünglich von ihre erfundene und durch den Straf- und Zivilkläger 1 erzählte unwahre Geschichte bestätigte. Die Kammer geht mit der Vorinstanz auch insofern einig, als diese die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale als offenkundig gegeben erachtet: Wegen seines Irrtums übergab der Straf- und Zivilkläger 2 der Berufungsführerin CHF 15‘000.00 und schädigte sich damit an seinem Vermögen.