19 528 f.). Die Kammer schliesst sich diesen schlüssigen Erwägungen an, wenngleich sie der Auffassung ist, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nicht zwangsläufig als willenloses Werkzeug der Berufungsführerin handelte, sondern vielmehr aus eigenem Antrieb auf seinen Bruder zuging. Zur Bejahung der Arglistigkeit genügt es bereits, dass die Berufungsführerin das zwischen den Brüdern bestehende Vertrauensverhältnis gezielt ausnutzte und den Irrtum, in welchem sich der Straf- und Zivilkläger 2 befand, bestärkte, indem sie bei ihrem Treffen die ursprünglich von ihre erfundene und durch den Straf- und Zivilkläger 1 erzählte unwahre Geschichte bestätigte.