Zudem habe die Berufungsführerin die Geschichte bestätigt, als sie den Straf- und Zivilkläger 2 persönlich getroffen habe, weshalb ihr auch das Verhalten des Straf- und Zivilklägers 1 anzurechnen sei. Das Vertrauensverhältnis des Straf- und Zivilklägers 2 zu seinem Bruder mache es denn auch verständlich und nachvollziehbar, weshalb der Straf- und Zivilkläger 2 keine Abklärungen getroffen und geglaubt habe, was man ihm gesagt habe. Aus diesem Grund könne ihm auch keine Leichtsinnigkeit vorgeworfen werden (WSG I pag. 19 528 f.).