Letzterer sei zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung erst zweiundzwanzig Jahre alt gewesen, habe zu seinem älteren Bruder aufgeschaut und diesem vertraut. Da sein Bruder absolut davon überzeugt gewesen sei, dass die Berufungsführerin eine reiche irische Erbin sei und seine Fragen stimmig habe beantworten können, habe er diesem geglaubt und selber keine zusätzlichen Abklärungen getroffen bzw. keine weiteren Sicherheiten verlangt. Zudem habe die Berufungsführerin die Geschichte bestätigt, als sie den Straf- und Zivilkläger 2 persönlich getroffen habe, weshalb ihr auch das Verhalten des Straf- und Zivilklägers 1 anzurechnen sei.