ensverhältnis zwischen dem Straf- und Zivilkläger 2 und seinem älteren Bruder gezielt ausgenutzt habe, sei die Arglistigkeit der Täuschung zweifellos zu bejahen. Die Berufungsführerin habe den Straf- und Zivilkläger 1 wie ein willenloses Tatwerkzeug zur Täuschung des Straf- und Zivilklägers 2 verwendet. Letzterer sei zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung erst zweiundzwanzig Jahre alt gewesen, habe zu seinem älteren Bruder aufgeschaut und diesem vertraut.