Würden die Fakten losgelöst von denjenigen des Straf- und Zivilklägers 1 betrachtet, so wäre man geneigt, die Arglistigkeit der Täuschung zu verneinen, zumal der Straf- und Zivilkläger 2 ohne Vertrag, gar ohne Quittung, einer Frau, die er davor nur zehn Minuten gesehen habe, CHF 15‘000.00 übergeben und daran geglaubt habe, von ihr innerhalb von nur zwei Wochen die doppelte Summe zurückzuerhalten, ohne davor Abklärungen über ihre Solvenz getroffen zu haben. Berücksichtige man aber den Umstand, dass die Berufungsführerin gleich wie bei J.________ und K.________ auch in diesem Fall ein schon bestehendes Vertrau-