Straf- und Zivilklägers 2 und demjenigen z.N.v. BY.________ nach Auffassung der Kammer sehr wohl ein wesentlicher Unterschied besteht: Der Strafund Zivilkläger 2 hat die Berufungsführerin im Gegensatz zu BY.________ persönlich getroffen. Damit handelte es sich um eine ganz andere Ausgangslage, zumal die Berufungsführerin den Irrtum des Straf- und Zivilklägers 2 anlässlich des per-