Die Vorinstanz habe den Schuldspruch denn auch nur mithilfe der Konstruktion, wonach die Berufungsführerin den Straf- und Zivilkläger 1 als willenloses Werkzeug benutzt habe, um den Straf- und Zivilkläger 2 zur Darlehensgewährung zu bewegen, begründen können. Es handle sich um eine abenteuerliche Konstruktion, für welche die Beweise fehlen würden. Das Gericht habe sich dabei von subjektiven Eindrücken leiten lassen (pag. 19 878). Diesen Ausführungen ist mit der Staatsanwaltschaft (vgl. pag. 19 886) entgegen zu halten, dass zwischen dem Betrugsfall z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2 und demjenigen z.N.v.