Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsführerin arglistig gehandelt haben sollte. Der Straf- und Zivilkläger 2 habe sich vielmehr ohne Beeinflussung durch die Berufungsführerin zum Darlehen entschlossen, sie habe kein Lügengebäude aufgebaut und auch kein Vertrauensverhältnis ausgenutzt. Die Vorinstanz habe den Schuldspruch denn auch nur mithilfe der Konstruktion, wonach die Berufungsführerin den Straf- und Zivilkläger 1 als willenloses Werkzeug benutzt habe, um den Straf- und Zivilkläger 2 zur Darlehensgewährung zu bewegen, begründen können.