Von sich aus und ohne Instruktionen der Berufungsführerin habe der Straf- und Zivilkläger 1 seinem Bruder von der Berufungsführerin erzählt und ihm eine hohe Rendite schmackhaft gemacht. Der Straf- und Zivilkläger 2 habe sich davon blenden lassen, habe sich zu diesem Deal entschlossen und sei zum Treffen mit der Berufungsführerin gefahren. Ohne vorgängig Abklärungen zu treffen, ohne Fragen zu stellen und ohne sich eine Quittung ausstellen zu lassen, habe er der Berufungsführerin das Geld übergeben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsführerin arglistig gehandelt haben sollte.