19 528). Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, man könnte den Namen D.________ ersetzen durch den Namen BY.________ und schon hätte man auch im Fall z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2 eine korrekte Begründung für einen Freispruch. Die Berufungsführerin habe nämlich nur ein einziges Mal und während nur zehn Minuten mit dem Straf- und Zivilkläger 2 Kontakt gehabt. Von sich aus und ohne Instruktionen der Berufungsführerin habe der Straf- und Zivilkläger 1 seinem Bruder von der Berufungsführerin erzählt und ihm eine hohe Rendite schmackhaft gemacht.