13.3.4 Rechtliches Für die allgemeinen Ausführungen zum Betrugstatbestand wird auf IV.13.1.4. Rechtliches hiervor bzw. auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu auf WSG I pag. 19 447 ff. verwiesen. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass der Straf- und Zivilkläger 2 durch die Berufungsführerin getäuscht wurde; hätte er gewusst, dass Letztere nicht Erbin eines grossen Vermögens, sondern seit Jahren arbeitslos und verschuldet, und damit nicht in der Lage war, ihm innerhalb von vierzehn Tagen CHF 30‘000.00 zurückzugeben, so hätte er ihr auf keinen Fall CHF 15‘000.00 übergeben (WSG I pag. 19 528).