56 als sein Bruder, der Straf- und Zivilkläger 2 zu ihm aufgesehen habe und zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nur zweiundzwanzig Jahre alt gewesen sei. Es sei folglich naheliegend, dass der Straf- und Zivilkläger 2 auf seinen wesentlich älteren Bruder, welcher den Bauernhof geführt habe, auf dem er selbst auch aufgewachsen sei, gehört habe (vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 525 f.). Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an.