Da die Angaben der Berufungsführerin sich mit denjenigen seines Bruders zu einem stimmigen Ganzen verbunden hätten, sei in ihm kein Misstrauen aufgekommen und er habe die Berufungsführerin im August 2007 die CHF 15‘000.00 in Bar gegeben, ohne sich eine Quittung ausstellen zu lassen. Zu berücksichtigen sei auch, so die Vorinstanz weiter, dass der Straf- und Zivilkläger 1 elf Jahre älter sei