Die Vorinstanz erachtete es zudem aufgrund der glaubhaften und konstanten Angaben des Straf- und Zivilklägers 2 als erwiesen, dass die Berufungsführerin beim persönlichen, nur rund zehn Minuten dauernden Treffen zwischen ihnen bestätigt habe, dass in vierzehn Tagen die Erbschaft ausbezahlt werde und sie ihm dann insgesamt CHF 30‘000.00 zurückgeben könne. Da die Angaben der Berufungsführerin sich mit denjenigen seines Bruders zu einem stimmigen Ganzen verbunden hätten, sei in ihm kein Misstrauen aufgekommen und er habe die Berufungsführerin im August 2007 die CHF 15‘000.00 in Bar gegeben, ohne sich eine Quittung ausstellen zu lassen.