Er habe sich entschieden, der Berufungsführerin aufgrund der Angaben seines älteren Bruders das Darlehen zu gewähren. Die Vorinstanz erachtete es zudem aufgrund der glaubhaften und konstanten Angaben des Straf- und Zivilklägers 2 als erwiesen, dass die Berufungsführerin beim persönlichen, nur rund zehn Minuten dauernden Treffen zwischen ihnen bestätigt habe, dass in vierzehn Tagen die Erbschaft ausbezahlt werde und sie ihm dann insgesamt CHF 30‘000.00 zurückgeben könne.