Die Berufungsführerin habe zugegeben, den Straf- und Zivilkläger 2 einmal getroffen und von ihm CHF 15‘000.00 erhalten zu haben, ebenso wie sie zugegeben habe, ihm nie etwas zurückbezahlt zu haben. Bereits aus der Anklageschrift, insbesondere aber aus den Aussagen des Straf- und Zivilklägers 2, werde deutlich, dass er die Informationen über die Berufungsführerin, den Darlehenszweck und die Gewinnaussicht von seinem Bruder erhalten und keine eigenen Abklärungen getätigt habe. Er habe sich entschieden, der Berufungsführerin aufgrund der Angaben seines älteren Bruders das Darlehen zu gewähren.