13.3.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse In Bezug auf den Betrug z.N.d. Straf- und Zivilklägers 2 hielt die Vorinstanz beweiswürdigend fest, der äussere Ablauf sei in diesem Fall unbestritten. Die Berufungsführerin habe zugegeben, den Straf- und Zivilkläger 2 einmal getroffen und von ihm CHF 15‘000.00 erhalten zu haben, ebenso wie sie zugegeben habe, ihm nie etwas zurückbezahlt zu haben.