Es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Betreffend den Straf- und Zivilkläger 2 führte die Berufungsführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.05.2016 aus, sie habe diesen lediglich zwei Mal gesehen; einmal als er ihr die CHF 15‘000.00 übergeben habe und einmal vor Gericht. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe seinen Bruder um ein Darlehen gebeten, aber nicht in ihrem Auftrag. Sie habe den Straf- und Zivilkläger 2 nicht einmal gekannt. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihr gesagt, dass sie die CHF 15‘000.00 bei seinem Bruder abholen könne.