_ geschlagen worden wäre oder weil sie durch S.________ zum Beschaffen von Geld gezwungen worden wäre (vgl. WSG I pag. 19 496 und auch IV.12.2. Beweiswürdigung und -ergebnisse hiervor bzw. die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter dem Titel III.B.7.1.3. Angebliche Gewalttätigkeiten gegen A.________, WSG I pag. 19 417 f.). Der Betrug betreffend das erste von J.________ und K.________ gewährte Darlehen in der Höhe von CHF 80‘000.00 geht in dieser Serie des gewerbsmässigen Betrugs z.N.v. J.________ und K.________ auf, es hat ein Gesamtschuldspruch zu erfolgen. Die Berufungsführerin ist dementsprechend des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise gemeinsam begangen mit G.____