Angesichts der Vielzahl der gewährten Darlehen und der hohen ertrogenen Gesamtsumme, sowie dem Willen der Berufungsführerin, im gleichen Stil weiter zu machen, ist der Betrug als gewerbsmässig zu qualifizieren. Und schliesslich hält die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, insbesondere die Berufungsführerin das Geld nicht in einer notstandsähnlichen Situation ausgehliehen hat, weil sie von AD.________ geschlagen worden wäre oder weil sie durch S.________ zum Beschaffen von Geld gezwungen worden wäre (vgl. WSG I pag.